Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anlegung von Mündelgeldspareinlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 685/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
30.12.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
Text
§ 4. (1) Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen einem Prüfungsverband angehören, beträgt die Frist zwölf Monate.Paragraph 4, (1) Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen einem Prüfungsverband angehören, beträgt die Frist zwölf Monate.
(2)Absatz 2,Die Kostennote ist zur Bestimmung der Kosten dem Prüfungsbericht anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12031058
Alte Dokumentnummer
N2197710744R