Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1987, zu den §§ 1, 2a, 3 und 6, BGBl. Nr. 322/1977)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1987,, zu den Paragraphen eins, 2 a, 3 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,)
Dieses Bundesgesetz ist auf Unfälle anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen, mit denen die Nichtverwendung von Sicherheitsgurten und Helmen mit Strafe bedroht wurde, ereignet haben. Für Ansprüche aus Unfällen, die sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, genügt es, wenn die Anzeige nach § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 322/1977, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.Dieses Bundesgesetz ist auf Unfälle anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen, mit denen die Nichtverwendung von Sicherheitsgurten und Helmen mit Strafe bedroht wurde, ereignet haben. Für Ansprüche aus Unfällen, die sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, genügt es, wenn die Anzeige nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12160235
Alte Dokumentnummer
N2197712739R