Rechtstracker.at

§ 2a

Fassungen
04.07.1987 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a04.07.198730.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

04.07.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Entschädigung nach Paragraph eins, Absatz 3, ist zu leisten,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet, an ihrem Körper verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat,
    3. Ziffer 3
      soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung des Sicherheitsgurts beziehungsweise des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre, und
    4. Ziffer 4
      soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
  2. Absatz 2,Der Entschädigungsanspruch ist nach Absatz eins, Ziffer 4, ausgeschlossen durch
    1. Ziffer eins
      Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder unverzüglich, spätestens nach Mahnung gezahlt werden;
    2. Ziffer 2
      Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die den selben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung ist überdies ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete
    1. Ziffer eins
      den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, oder
    2. Ziffer 2
      das Kraftfahrzeug benützt hat oder mit ihm befördert worden ist, obwohl er wußte, daß dies gegen den Willen des Halters geschieht.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12031063

Alte Dokumentnummer

N2197711020R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/322/P2a/NOR12031063