Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2cParagraph 2 c
Inkrafttretensdatum
19.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden. Paragraph 2 c, Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (Paragraph eins, Absatz 3 a,) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des Paragraph eins, Absatz 2 und unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. Paragraph 7, ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.
Anmerkung
EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR40026775