Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
05.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 9. (1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).Paragraph 9, (1) Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1993, und die Aufhebung des Paragraph 5, durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2)Absatz 2,Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Absatz eins, genannte Bundesgesetz anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 5 und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (5)Absatz 5,Die §§ 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Paragraphen 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 und Paragraph 7 a, in der Fassung von Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten. (7)Absatz 7,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002, folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anmerkung
EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR40026779