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Art. 16

Fassungen
ab 04.08.1978 — BGBl. Nr. 446/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute04.08.1978 BGBl. Nr. 446/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.08.1978BGBl. Nr. 446/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).

Text

Artikel 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
  5. Litera e
    jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
  6. Litera f
    jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
  7. Litera g
    jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
  8. Litera h
    jedes Außerkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 15.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002424

Dokumentnummer

NOR40007130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/446/A16/NOR40007130