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Art. 4

Fassungen
ab 04.08.1978 — BGBl. Nr. 446/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute04.08.1978 BGBl. Nr. 446/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.08.1978BGBl. Nr. 446/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).

Text

Artikel 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat angeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.

Schlagworte

Auslieferungsübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002424

Dokumentnummer

NOR40007118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/446/A4/NOR40007118