Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
B. KINDSCHAFTSRECHT
Eheliche Abstammung
§ 21.Paragraph 21,
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.
Schlagworte
Ehelichkeitsstatut, Ehelichkeitsbestreitung, Ehelichkeitsvermutung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR40013315