Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.Die sonstigen mit den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.
Anmerkung
Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind insbesondere:
das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975, das Österreichisch-deutsche Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 229/1927, und der Österreichisch-polnische Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 31 ff).
Schlagworte
Vormundschaftsrecht, Vormundschaftsstatut, Pflegschaftsstatut
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40204970