Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1978Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 7
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Anordnung der ausländischen Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit der Ehe sowie auf ihre Feststellung über das Verschulden der Parteien oder, im Falle der Nichtigerklärung, über ihren guten Glauben.
Diese Anerkennung darf selbst anläßlich der Prüfung einer Anordnung über vermögensrechtliche Fragen oder die Sorge für die Kinder oder jeder anderen zusätzlichen oder vorläufigen Anordnung nicht wieder in Frage gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12031350
Alte Dokumentnummer
N2197827700S