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Art. 9

Fassungen
ab 10.12.1977 — BGBl. Nr. 43/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.12.1977 BGBl. Nr. 43/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.12.1977BGBl. Nr. 43/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 9

Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt worden, so darf eine neue Eheschließung in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Recht eines Drittstaates diese Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt oder nicht anerkennt.

Schlagworte

Ehefähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031352

Alte Dokumentnummer

N2197827702S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/43/A9/NOR12031352