Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Emissionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, wenn es sich um
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen einschließlich Teilschuldverschreibungen oder
auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine (§ 363 HGB) über Teile einer Gesamtemission handelt.auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine (Paragraph 363, HGB) über Teile einer Gesamtemission handelt.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn
die Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden (Zwischensammelurkunden) vertreten werden oder
die Forderungen aus einer Emission nur verbucht werden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Inländer im Ausland anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Inländer im Ausland anzuwenden.
(4)Absatz 4,Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.Rechtsgeschäfte gemäß Absatz eins, 2 und 3 sind auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.
Schlagworte
Inhaberpapier, Obligation
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12031375
Alte Dokumentnummer
N2197910583S