Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Emissionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hiedurch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden Emittenten erteilt werden:Bewilligungen nach Paragraph eins, dürfen nur folgenden Emittenten erteilt werden:
Banken, die nach dem Kreditwesengesetz 1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt sind;Banken, die nach dem Kreditwesengesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Paragraph eins, berechtigt sind;
juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit durch Darlegung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255110