Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Emissionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen über die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes ist ein Kapitalmarktausschuß zu bilden. In diesen sind zu entsenden:
je ein Vertreter von vier Mitgliedern des Fachverbandes der Banken und Bankiers,
je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fachverbandes der Sparkassen,
je ein Vertreter des Zentralinstitutes der Sparkassen, des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen und des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Schultze-Delitsch,
ein Vertreter der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und
ein Vertreter der Österreichischen Postsparkasse.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12031379
Alte Dokumentnummer
N2197910587S