Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Emissionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Kapitalmarktausschuß hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der Kapitalmarktausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben; er kann Unterausschüsse für einzelne Arten von Schuldverschreibungen bilden.
(2)Absatz 2,Der Kapitalmarktausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die in der Minderheit verbliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen sind. Der Kapitalmarktausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
(3)Absatz 3,Der Kapitalmarktausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einzuladen. Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12031380
Alte Dokumentnummer
N2197910588S