Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1979 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 65/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.197931.12.1991 BGBl. Nr. 65/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Emissionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 65/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen bis Ende November eines jeden Jahres eine Vorschau für das kommende Kalenderjahr vorzulegen, die insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine Darlegung der Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes, insbesondere seiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnen Arten von Schuldverschreibungen, getrennt nach Teilmärkten und Emittenten;
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die zeitliche Reihung der Ausgaben von Teilschuldverschreibungen.
  2. Absatz 2,Die Vorschau nach Absatz eins, ist vierteljährlich der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.
  3. Absatz 3,Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen über Aufforderung Stellungnahmen zu Einzelfragen zu übermitteln. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031381

Alte Dokumentnummer

N2197910589S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/65/P7/NOR12031381