Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Emissionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen bis Ende November eines jeden Jahres eine Vorschau für das kommende Kalenderjahr vorzulegen, die insbesondere zu enthalten hat:
eine Darlegung der Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes, insbesondere seiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnen Arten von Schuldverschreibungen, getrennt nach Teilmärkten und Emittenten;
Vorschläge für die zeitliche Reihung der Ausgaben von Teilschuldverschreibungen.
(2)Absatz 2,Die Vorschau nach Abs. 1 ist vierteljährlich der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.Die Vorschau nach Absatz eins, ist vierteljährlich der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.
(3)Absatz 3,Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen über Aufforderung Stellungnahmen zu Einzelfragen zu übermitteln. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12031381
Alte Dokumentnummer
N2197910589S