Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Emissionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen Schuldverschreibungen, mindestens aber 50 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.Wer der Vorschrift des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen Schuldverschreibungen, mindestens aber 50 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
(2)Absatz 2,Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen, wenn sie im Ausland begangen wurde. Für die Strafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sind die am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse (Devisengeldkurse) maßgeblich.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12031382
Alte Dokumentnummer
N2197910638S