Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1984 bis 24.10.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198424.10.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

24.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1996

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma (Firmenschlagwort des Erzeugers oder Importeurs;
    2. Ziffer 2
      die Type des Gerätes;
    3. Ziffer 3
      das Fassungsvermögen an Trockenwäsche in Kilogramm (kg);
    4. Ziffer 4
      der Energieverbrauch für das energieintensivste Waschprogramm in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle;
    5. Ziffer 5
      die Waschwirkung für das energieintensivste Waschprogramm;
    6. Ziffer 6
      der Wirkungsgrad der Wasserabscheidung für das energieintensivste Waschprogramm; bei Geräten, die keinen automatischen Schleudergang vorgesehen haben, muß bei der Angabe des Wirkungsgrades der Wasserabscheidung das Wort „keine“ eingesetzt werden;
    7. Ziffer 7
      der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
    8. Ziffer 8
      die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
  3. Absatz 3,An Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Absatz 2, Ziffer 5, dürfen die Waschtemperatur in ºCelsius (ºC) und der Wasserverbrauch in Liter (l), an Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Absatz 2, Ziffer 6, darf die Schleuderdrehzahl in Umdrehungen je Minute angegeben werden. Diese Angaben haben jeweils für das energieintensivste Waschprogramm zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die gemäß den Absatz 2 und 3 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002445

Dokumentnummer

NOR12031631

Alte Dokumentnummer

N2197922543S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/176/P3/NOR12031631