Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1996Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
24.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1996
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort des Erzeugers oder Importeurs;
das Fassungsvermögen an Trockenwäsche in Kilogramm (kg);
der Energieverbrauch für das energieintensivste Waschprogramm in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle;
die Waschwirkung für das energieintensivste Waschprogramm;
der Wirkungsgrad der Wasserabscheidung für das energieintensivste Waschprogramm; bei Geräten, die keinen automatischen Schleudergang vorgesehen haben, muß bei der Angabe des Wirkungsgrades der Wasserabscheidung das Wort „keine“ eingesetzt werden;
der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren.die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
(3)Absatz 3,An Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Abs. 2 Z 5 dürfen die Waschtemperatur in ºCelsius (ºC) und der Wasserverbrauch in Liter (l), an Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Abs. 2 Z 6 darf die Schleuderdrehzahl in Umdrehungen je Minute angegeben werden. Diese Angaben haben jeweils für das energieintensivste Waschprogramm zu erfolgen.An Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Absatz 2, Ziffer 5, dürfen die Waschtemperatur in ºCelsius (ºC) und der Wasserverbrauch in Liter (l), an Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß Absatz 2, Ziffer 6, darf die Schleuderdrehzahl in Umdrehungen je Minute angegeben werden. Diese Angaben haben jeweils für das energieintensivste Waschprogramm zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die gemäß den Abs. 2 und 3 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.Die gemäß den Absatz 2 und 3 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12031631
Alte Dokumentnummer
N2197922543S