Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich: Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sieandere als in der Ziffer eins, genannte Personen, die pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes pulverförmiges Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis erwoben haben,
pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis an Letztverbraucher abgeben.für Großverbraucher (Paragraph eins, Absatz 2,) bestimmte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis an Letztverbraucher abgeben.
Dokumentnummer
NOR12031626
Alte Dokumentnummer
N2197922433S