Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.Paragraph eins, (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.
(2)Absatz 2,Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
Dokumentnummer
NOR12031633
Alte Dokumentnummer
N2197922545S