Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1979Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750, oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 2, (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750, oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Dokumentnummer
NOR12031634
Alte Dokumentnummer
N2197922546S