Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z 1 genannte Personen, die Regeneriersalze für Haushalsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sieandere als in der Ziffer eins, genannte Personen, die Regeneriersalze für Haushalsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Regeneriersalz für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,
Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.für Großverbraucher (Paragraph eins, Absatz 2,) bestimmte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12031642
Alte Dokumentnummer
N2197922554S