Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.Andere als im Absatz eins, genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12031643
Alte Dokumentnummer
N2197922555S