Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.12.1993 bis 07.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 315.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 190/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Marke des Produktes;
    4. Ziffer 4
      die handelsübliche Sachbezeichnung;
    5. Ziffer 5
      die Dosierung für Maschinen für zehn bis zwölf Maß-Gedecke nach Eßlöffel und in Gramm;
    6. Ziffer 6
      die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
    7. Ziffer 7
      der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002450

Dokumentnummer

NOR12037177

Alte Dokumentnummer

N2199331639J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/190/P3/NOR12037177