Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.05.1979 bis 07.10.2005 — BGBl. Nr. 191/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.05.197907.10.2005 BGBl. Nr. 191/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen händischen Geschirrspülmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 191/1979

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige händische Geschirrspülmittel verwendet werden (Großverbraucher).

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige händische Geschirrspülmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Gesetzesnummer

10002451

Dokumentnummer

NOR12031657

Alte Dokumentnummer

N2197922569S