Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen händischen Geschirrspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1983Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 350, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 2, (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 350, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Dokumentnummer
NOR12031658
Alte Dokumentnummer
N2197922570S