Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen händischen Geschirrspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1993Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 868 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
20.12.1991
Außerkrafttretensdatum
21.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1993
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 350, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 2, (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 350, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Dokumentnummer
NOR12035841
Alte Dokumentnummer
N2199118181J