Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.05.1979 bis 07.10.2005 — BGBl. Nr. 192/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.05.197907.10.2005 BGBl. Nr. 192/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Waschmitteln für Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 192/1979

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Flüssige Waschmittel im Sinne diser Verordnung sind chemische Erzeugnisse in flüssiger Form, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden.

  1. Absatz 2,Flüssige Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher).
  2. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige Waschmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Schlagworte

Einweichmittel, Vorwaschmittel, Feinwaschmittel

Gesetzesnummer

10002452

Dokumentnummer

NOR12031663

Alte Dokumentnummer

N2197922575S