Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Waschmitteln für Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Flüssige Waschmittel im Sinne diser Verordnung sind chemische Erzeugnisse in flüssiger Form, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden.Paragraph eins, (1) Flüssige Waschmittel im Sinne diser Verordnung sind chemische Erzeugnisse in flüssiger Form, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden.
(2)Absatz 2,Flüssige Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher).
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige Waschmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
Schlagworte
Einweichmittel, Vorwaschmittel, Feinwaschmittel
Dokumentnummer
NOR12031663
Alte Dokumentnummer
N2197922575S