Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.12.1993 bis 07.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 312.07.198921.12.1993 BGBl. Nr. 322/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Waschmitteln für Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Bei Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen von 250 oder 500 ml dürfen die Angaben gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera d und Absatz 5, Ziffer 3, Litera d, auch auf einem am Behältnis befestigten Anhänger erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente für alle flüssigen Waschmittel sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Marke des Produktes;
    4. Ziffer 4
      der Verwendungsbereich des Produktes (Paragraph eins, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung:
      1. Litera a
        waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),
      2. Litera b
        Waschmittelaufbaustoffe (zB Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
      3. Litera c
        Sonderzusätze (zB Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
      4. Litera d
        Hilfsstoffe (zB Wasser, Salze);
      Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller sind ohne Prozentangabe anzuführen; bei Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen von 250 oder 500 ml dürfen die Kennzeichnungselemente der Ziffer 5, Litera a bis d entfallen; die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
    6. Ziffer 6
      die für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperaturen:
      1. Litera a
        30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche, Seide und Kunstseide,
      2. Litera b
        30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und Polyester,
      3. Litera c
        60 Grad C für nicht kochechte, farbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte, bügelfreie und pflegeleichte Baumwollartikel,
      4. Litera d
        95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht gefärbt;
      bei Verwendung des Waschsymbols gemäß den Vorschriften über die Textilpflegekennzeichnung darf die Temperaturangabe ohne das Celsius-Zeichen erfolgen;
    7. Ziffer 7
      der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche und der Hände nach dem Waschen.
  3. Absatz 4,Die Kennzeichnungselemente für flüssige Waschmittel in Behältnissen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Ziffer 2, Litera c, basiert; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;
    2. Ziffer 2
      die Angabe über die Dosierung und Waschmethode:
      1. Litera a
        für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,
      2. Litera b
        die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
        1. Sub-Litera, a, a
          für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,
        2. Sub-Litera, b, b
          für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,
        3. Sub-Litera, c, c
          für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,
        4. Sub-Litera, d, d
          für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Behältnissen zu erfolgen hat,
      3. Litera c
        der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) in Milliliter (ml) und die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche eine Meßkappe bei Handwäsche ausreicht, ist zulässig,
      4. Litera d
        die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 Milligramm Kalziumoxid je Liter Wasser):
        1. Sub-Litera, a, a
          weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad bis 10 Grad dH);
        2. Sub-Litera, b, b
          ziemlich hartes Wasser (10 Grad bis 16 Grad dH);
        3. Sub-Litera, c, c
          hartes Wasser (über 16 Grad dH);
        auf eine entsprechend höhere Dosierung oder ein anderes Enthärtungsverfahren bei hartem Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Die Kennzeichnungselemente für flüssige Waschmittel in Behältnissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sind:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Ziffer 3, Litera c, basiert; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;
    3. Ziffer 3
      die Angabe über die Dosierung und Waschmethode:
      1. Litera a
        für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,
      2. Litera b
        die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)
        1. Sub-Litera, a, a
          für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,
        2. Sub-Litera, b, b
          für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,
        3. Sub-Litera, c, c
          für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,
        4. Sub-Litera, d, d
          für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Behältnissen zu erfolgen hat,
      3. Litera c
        die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche 100 ml des Produktes ausreichen; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche 100 ml des Produktes bei Handwäsche ausreichen, ist zulässig,
      4. Litera d
        die Angabe der Menge in Milliliter (ml), bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 Milligramm Kalziumoxid je Liter Wasser):
        1. Sub-Litera, a, a
          weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad bis 10 Grad dH);
        2. Sub-Litera, b, b
          ziemlich hartes Wasser (10 Grad bis 16 Grad dH);
        3. Sub-Litera, c, c
          hartes Wasser (über 16 Grad dH);
        auf eine entsprechend höhere Dosierung oder ein anderes Enthärtungsverfahren bei hartem Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist hinzuweisen;
    4. Ziffer 4
      sofern es sich um flüssige Waschmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      sofern dem Paragraph 2, Ziffer eins, entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Schlagworte

Kesselwäsche, Topfwäsche,

Gesetzesnummer

10002452

Dokumentnummer

NOR12037180

Alte Dokumentnummer

N2199331642J