Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.05.1979 bis 07.10.2005 — BGBl. Nr. 193/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.05.197907.10.2005 BGBl. Nr. 193/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 193/1979

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Flüssige Weichspülmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen in deren Betrieb flüssige Weichspülmittel verwendet werden (Großverbraucher).

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige Weichspülmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Gesetzesnummer

10002453

Dokumentnummer

NOR12031385

Alte Dokumentnummer

N2197910641S