Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich: Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die flüssige Weichspülmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sieandere als in der Ziffer eins, genannte Personen, die flüssige Weichspülmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes flüssiges Weichspülmittel erworben haben;
flüssige Weichspülmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte flüssige Weichspülmittel an Letztverbraucher abgeben.für Großverbraucher (Paragraph eins, Absatz eins,) bestimmte flüssige Weichspülmittel an Letztverbraucher abgeben.
Dokumentnummer
NOR12031388
Alte Dokumentnummer
N2197910644S