Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich: Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sieandere als in der Ziffer eins, genannte Personen, die verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie bestimmte verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen erworben haben,
verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen an Letztverbraucher abgeben.für Großverbraucher (Paragraph eins, Absatz eins,) bestimmte verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen an Letztverbraucher abgeben.
Dokumentnummer
NOR12031394
Alte Dokumentnummer
N2197910650S