Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten Toiletteseifen und Reinigungsseifen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
§ 5. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 5, (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.Andere als im Absatz eins, genannte Personen dürfen verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist anzuwendenIn den Fällen der Absatz eins und 2 ist anzuwenden
auf verpackte Toiletteseife die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 undauf verpackte Toiletteseife die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1975, und 283 aus 1978, und auf verpackte Kernseife die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955, BGBl. Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife.auf verpackte Kernseife die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife.
Dokumentnummer
NOR12031395
Alte Dokumentnummer
N2197910651S