Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
§ 2. (1) Verpackte kosmetische Mittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb kosmetische Mittel verwendet werden (Großverbraucher).Paragraph 2, (1) Verpackte kosmetische Mittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb kosmetische Mittel verwendet werden (Großverbraucher).
(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind als Warenproben gekennzeichnete verpackte kosmetische Mittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis abgegeben werden, sowie verpackte Toilette- und andere verpackte Reinigungsseifen.
(3)Absatz 3,Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter unterliegen der Kennzeichnung nur im Umfang des § 3 Abs. 3 Z. 1, 3, 5, 6 und 8; im Umfang der Z. 3 jedoch nur dann, wenn das Produkt nicht durch seine Form, Aufmachung oder die Art der Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist.Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter unterliegen der Kennzeichnung nur im Umfang des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 8; im Umfang der Ziffer 3, jedoch nur dann, wenn das Produkt nicht durch seine Form, Aufmachung oder die Art der Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist.
Dokumentnummer
NOR12031525
Alte Dokumentnummer
N2197918608R