Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.12.1979 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 443/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.12.197931.12.1993 BGBl. Nr. 443/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.12.1979BGBl. Nr. 443/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Paragraph 2, (1) Verpackte kosmetische Mittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb kosmetische Mittel verwendet werden (Großverbraucher).

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind als Warenproben gekennzeichnete verpackte kosmetische Mittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis abgegeben werden, sowie verpackte Toilette- und andere verpackte Reinigungsseifen.
  2. Absatz 3,Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter unterliegen der Kennzeichnung nur im Umfang des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 8; im Umfang der Ziffer 3, jedoch nur dann, wenn das Produkt nicht durch seine Form, Aufmachung oder die Art der Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist.

Schlagworte

Toiletteseife

Gesetzesnummer

10002457

Dokumentnummer

NOR12031525

Alte Dokumentnummer

N2197918608R