Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen. Sie darf auch durch Anhängerzettel oder in ähnlicher Form erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen. Sie darf auch durch Anhängerzettel oder in ähnlicher Form erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 3 dürfen in allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdrücken angegeben werden.Die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen in allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdrücken angegeben werden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
die handelsübliche Sachbezeichnung;
das
Mindestfüllgewicht in Gramm (g) bei festen, körnigen und pulverförmigen Produkten und bei Druckgaspackungen (Aeresolen) oder
Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) bei flüssigen, zähflüssigen, pastösen und cremeartigen Produkten,
das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat;
die wegen der Beschaffenheit des Produktes erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
das Datum, bis zu dem das Produkt mindestens haltbar ist, in unverschlüsselter Form (empfohlene Aufbrauchsfrist), bestimmt durch die Angabe
des Monats und des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu einem Jahr,
des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu fünf Jahren;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
die wegen der Beschaffenheit des Produktes erforderlichen besonderen Verwendungs- und Warnhinweise.
Schlagworte
Verwendungshinweis
Dokumentnummer
NOR12031526
Alte Dokumentnummer
N2197918609R