Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.12.1979 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 443/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.12.197931.12.1993 BGBl. Nr. 443/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.12.1979BGBl. Nr. 443/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen. Sie darf auch durch Anhängerzettel oder in ähnlicher Form erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen in allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdrücken angegeben werden.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
    3. Ziffer 3
      die handelsübliche Sachbezeichnung;
    4. Ziffer 4
      das
      1. Litera a
        Mindestfüllgewicht in Gramm (g) bei festen, körnigen und pulverförmigen Produkten und bei Druckgaspackungen (Aeresolen) oder
      2. Litera b
        Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) bei flüssigen, zähflüssigen, pastösen und cremeartigen Produkten,
      das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat;
    5. Ziffer 5
      die wegen der Beschaffenheit des Produktes erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
    6. Ziffer 6
      das Datum, bis zu dem das Produkt mindestens haltbar ist, in unverschlüsselter Form (empfohlene Aufbrauchsfrist), bestimmt durch die Angabe
      1. Litera a
        des Monats und des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu einem Jahr,
      2. Litera b
        des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu fünf Jahren;
    7. Ziffer 7
      die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
    8. Ziffer 8
      die wegen der Beschaffenheit des Produktes erforderlichen besonderen Verwendungs- und Warnhinweise.

Schlagworte

Verwendungshinweis

Gesetzesnummer

10002457

Dokumentnummer

NOR12031526

Alte Dokumentnummer

N2197918609R