Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.12.1979 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 443/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.12.197931.12.1993 BGBl. Nr. 443/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.12.1979BGBl. Nr. 443/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

  1. Ziffer eins
    der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
  2. Ziffer 2
    andere als in der Ziffer eins, genannte Personen, die verpackte kosmetische Mittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
    1. Litera a
      nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem und wann sie ein bestimmtes verpacktes kosmetisches Mittel erworben haben,
    2. Litera b
      verpackte kosmetische Mittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
    3. Litera c
      für Großverbraucher (Paragraph 2, Absatz eins,) bestimmte verpackte kosmetische Mittel an Letztverbraucher abgeben.

Gesetzesnummer

10002457

Dokumentnummer

NOR12031527

Alte Dokumentnummer

N2197918610R