Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
18.08.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Text
§ 5. (1) Kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Juli 1980 verpackt oder importiert wurden, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 5, (1) Kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Juli 1980 verpackt oder importiert wurden, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Juli 1980 verpackte oder importierte kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1981 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.Andere als im Absatz eins, genannte Personen dürfen vor dem 1. Juli 1980 verpackte oder importierte kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1981 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3)Absatz 3,Haarwaschmittel (Shampoos), deren Mindestfüllgewicht in Gramm angegeben ist, die aber im übrigen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1984 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975, 283/1978 und 195/1979 anzuwenden.In den Fällen der Absatz eins und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1975,, 283 aus 1978, und 195 aus 1979, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12031528
Alte Dokumentnummer
N2197918611R