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§ 5

Fassungen
18.08.1983 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.08.198331.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von verpackten kosmetischen Mitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.08.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 891/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Text

Paragraph 5, (1) Kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Juli 1980 verpackt oder importiert wurden, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

  1. Absatz 2,Andere als im Absatz eins, genannte Personen dürfen vor dem 1. Juli 1980 verpackte oder importierte kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1981 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
  2. Absatz 3,Haarwaschmittel (Shampoos), deren Mindestfüllgewicht in Gramm angegeben ist, die aber im übrigen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1984 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1975,, 283 aus 1978, und 195 aus 1979, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002457

Dokumentnummer

NOR12031528

Alte Dokumentnummer

N2197918611R