Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 105Artikel 105
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 105
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
(1)Absatz eins,Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er nachweist, daß
gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist oder
er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze.
(2)Absatz 2,Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098135