Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 113Artikel 113
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel IKapitel römisch eins
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Artikel 113
Rechtliches Gehör
(1)Absatz eins,Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031783
Alte Dokumentnummer
N2197925918S