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Art. 135 EPÜ

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 135 heute13.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 13501.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 135

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Achter Teil
Auswirkungen auf das nationale Recht

Kapitel römisch eins
Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 135

Umwandlungsantrag

  1. Absatz eins,Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents in den folgenden Fällen ein:
    1. Litera a
      wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 3 als zurückgenommen gilt;
    2. Litera b
      in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet den Antrag vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist der Umwandlungsantrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt zu stellen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten.
  4. Absatz 4,Die in Artikel 66 genannte Wirkung der europäischen Patentanmeldung erlischt, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.

Anmerkung

Ausführungsbestimmungen: § 9 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098257