Rechtstracker.at

Art. 148 EPÜ

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 148 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 148

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

  1. Absatz eins,Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
  2. Absatz 2,Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031818

Alte Dokumentnummer

N2197925953S