Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 157Artikel 157
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 157
Internationaler Recherchenbericht
(1)Absatz eins,Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3
wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt;
hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird;
die Recherchengebühr herabgesetzt wird.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031827
Alte Dokumentnummer
N2197925962S