Rechtstracker.at

Art. 178 EPÜ

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 178 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 178

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 178

Übermittlungen und Notifikationen

  1. Absatz eins,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
  2. Absatz 2,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
    1. Litera a
      jede Unterzeichnung;
    2. Litera b
      die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
    3. Litera c
      Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 167;
    4. Litera d
      Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168;
    5. Litera e
      den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
    6. Litera f
      Kündigungen nach Artikel 174 und jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.
  3. Absatz 3,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031848

Alte Dokumentnummer

N2197925983S