Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 178Artikel 178
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 178
Übermittlungen und Notifikationen
(1)Absatz eins,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
(2)Absatz 2,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 167;
Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
Kündigungen nach Artikel 174 und jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.
(3)Absatz 3,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031848
Alte Dokumentnummer
N2197925983S