Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 29
Tagungen
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil.
(3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat berät auf Grund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
(5)Absatz 5,Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031699
Alte Dokumentnummer
N2197925834S