Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 41
Vorschüsse
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.
(2)Absatz 2,Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031711
Alte Dokumentnummer
N2197925846S