Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 43
Bewilligung der Ausgaben
(1)Absatz eins,Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für personelle Ausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgabe nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031713
Alte Dokumentnummer
N2197925848S