Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 61
Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
(1)Absatz eins,Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Maßgabe der Ausführungsordnung
die europäische Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder
beantragen, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Auf eine nach Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098090