Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Ratenbrief
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (Paragraph 33, Absatz 4, BWG);
die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
den Tag der Übergabe der Sache;
die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.im Fall des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, den Wortlaut des Paragraph 3, (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Absatz eins,
(2)Absatz 2,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz eins, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(3)Absatz 3,Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12039274
Alte Dokumentnummer
N2199715170A