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Art. 10 EPÜ

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn:

  1. Litera a
    der Anmelder, der sich auf die Klage nicht eingelassen hat, nachweist, daß ihm das diesen Rechtsstreit einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
  2. Litera b
    der Anmelder nachweist, daß die Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem Vertragsstaat auf eine Klage hin ergangen ist, die früher eingereicht wurde als die Klage, die zu der anzuerkennenden Entscheidung geführt hat.

Schlagworte

Zustellungsmangel

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002464

Dokumentnummer

NOR12031448

Alte Dokumentnummer

N2197916364T