Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10
Artikel 9 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn:
der Anmelder, der sich auf die Klage nicht eingelassen hat, nachweist, daß ihm das diesen Rechtsstreit einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
der Anmelder nachweist, daß die Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem Vertragsstaat auf eine Klage hin ergangen ist, die früher eingereicht wurde als die Klage, die zu der anzuerkennenden Entscheidung geführt hat.
Schlagworte
Zustellungsmangel
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013
Dokumentnummer
NOR12031448
Alte Dokumentnummer
N2197916364T